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   BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02   

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https://dejure.org/2002,5112
BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02 (https://dejure.org/2002,5112)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.2002 - 2 BvR 290/02 (https://dejure.org/2002,5112)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 290/02 (https://dejure.org/2002,5112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Fehlende Zuständigkeit des BVerfG - Zuständigkeit der Fachgerichte - Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; StPO § 460; ; StPO § 460 Abs. 1; ; StGB § 55; ; StGB § 59 c Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 § 59c Abs. 2; StPO § 460 Abs. 1
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 330
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
    Die Feststellung und die Würdigung des Tatbestands und die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts sind in erster Linie Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 96, 68 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
    Die Feststellung und die Würdigung des Tatbestands und die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts sind in erster Linie Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 96, 68 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
    Die Feststellung und die Würdigung des Tatbestands und die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts sind in erster Linie Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 96, 68 ).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
    Die Feststellung und die Würdigung des Tatbestands und die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts sind in erster Linie Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 96, 68 ).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
    Die Vorschrift des § 460 StPO dient in erster Linie dazu, den mit der Vorschrift des § 55 StGB verfolgten Zweck, die durch eine verfahrensrechtlich getrennte Aburteilung an sich gesamtstrafenfähiger Entscheidungen entstandenen Vor- und Nachteile nachträglich auszugleichen, auch dann zu sichern, wenn die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren unterblieben ist (vgl. BGH NJW 1958, S. 1643 ).
  • LG Flensburg, 02.09.1997 - I Qs 88/97
    Auszug aus BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
    Die von ihnen vorgenommene Auslegung der Vorschriften der §§ 460 Abs. 1 StPO, 59 c Abs. 2 und 55 StGB und ihre Anwendung auf die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist zwar in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten (befürwortend Lackner, StGB, 24. Aufl., § 59 c Rn. 3; Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., § 59 c Rn. 4; Landgericht Flensburg, SchLHA 1997, S. 285 ; ablehnend Tröndle/Fischer, StGB, § 59 c Rn. 2; Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 59 c Rn. 5; Amtsgericht Dieburg, NStZ 1996, S. 613).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit

    Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach § 460 StPO steht nicht entgegen, dass es sich bei der früheren Verurteilung um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt handelt (LG Heidelberg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Qs 85/06; LG Flensburg SchlHA 1997, 285; BVerfG NStZ-RR 2002, 330; Deckenbrock/Dötsch NStZ 2003, 346; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 59c Rn. 3; Stöckel in KMR StPO, Stand: Juni 2007, § 460 Rn. 6).
  • LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Kammerentscheidung vom 27.5.2002 diese Auffassung von Verfassungs wegen nicht beanstandet ( BVerfG NStZ-RR 2002, 330 ).
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